§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ortsgruppe Essershausen

2. Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes und § 4 Abs. 1 der Sat-zung des Landesverbandes Hessen. Er erkennt die Satzung des Bundesverbandes und des Landesverbandes Hessen an. Seine eigene Satzung darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen.

3. Der Sitz des Vereins ist Essershausen.

 

§ 2 Wirkungsbereich und Aufgaben

1. Zweck des Vereins sind Schutz und Pflege der Natur unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt, sowie Förderung naturverbundener Landschaftsgestaltung und der Tierschutz. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,

b) Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,

c) Mithilfe bei Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,

d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens.

e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind.

f) Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften.

g) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich.

2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

3. Der Verein hält enge Verbindungen zum amtlichen Natur- und Vogelschutz und zu allen Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Wirkungsbereich

Der Wirkungskreis des Vereins ist das Gebiet der Gemarkung Essershausen. Darüber hinaus unterstützt der Verein die Natur-schutzarbeit auf Kreis- und Landesebene.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung. Über eine etwaige Ablehnung entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder durch Austritt, der schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres zu erklären ist, ferner durch Auflösung des Vereins. Ein Mitglied, das gegen die Satzung grob verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand aus geschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen der des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied der NABU Ortgruppe Essershausen hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

3. Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.

4. Die Mitglieder der NABU Ortgruppe Essershausen sind gleichzeitig Mitglieder im Naturschutzbund Deutschland e.V. (Bundesverband).

 

§ 7 Sonstiges

1. Personen, die nicht Mitglieder der NABU Gruppe Essershausen sind, gelten als Gruppenförderer der NABU Gruppe Essershausen. Sie können an allen Veranstaltungen der NABU Gruppe Essershausen teilnehmen, haben aber keine ordentlichen Mitgliederrechte und somit kein aktives bzw. passives Wahlrecht. Sie unterstützen die NABU-Gruppe Essershausen finanziell.

§ 8 Beiträge

1. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet.

2. Beiträge werden am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. sofort bei Eintritt eines Mitgliedes fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum 31.12. des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ortsgruppe Essershausen. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Sie findet jedes Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen, unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung durch den Vorsitzenden der Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ortsgruppe Essershausen oder seinen Stellvertreter.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Gesamtvorstandes durch den Vorsitzenden einzuberufen; das Gleiche gilt, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse - ausgenommen Beschlüsse nach § 12 und 13 dieser Satzung - mit einfacher Mehrheit; das Gleiche gilt für Wahlen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl des Vorstandes, und des Gesamtvorstandes, der Ehrenmitglieder und der Rechnungsprüfer,

b) die Änderung der Satzung,

c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes,

d) die Entlastung des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und des Kassierers,

e) Genehmigung des Haushaltsplanes,

f) die Auflösung des Vereins und Verteilung des Vermögens.

6. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder geheim, letzteres nur dann, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ortsgruppe Essershausen verlangt wird. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

7. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen, wenn sie in dieser Versammlung Berücksichtigung finden sollen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge, die nach Ablauf des Termins eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.

8. Über alle Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss mindestens enthalten die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, der satzungsgemäßen Bekanntgabe der Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Form der Abstim-mung, die Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse, die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse, die Feststellung, dass die gefassten Beschlüsse bzw. Wahlergebnisse verkündet worden sind, sowie Ort und Datum der Versammlung.

 

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) seinem Stellvertreter

c) dem Kassierer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter und der Kassierer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Einzelmitglieder sind berechtigt, dazu Wahlvorschläge zu machen. Wählbar sind alle persönlich geschäftsfähigen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl wird von einem Wahlleiter geleitet, der durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung dazu beauftragt wird. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.

4. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dieser Satzung, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes und verwaltet das Vereinsvermögen.

5. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter - einberufen und geleitet. Der Vorsitzende kann Sachverständige zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes einladen. Beschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Umfrage bei den Vorstandsmitgliedern herbeigeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt für besondere Entscheidungen andere Mehrheiten vor. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 12 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

b) dem Schriftführer

3. Der Gesamtvorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten, den Haushaltsplan sowie die Grundsätze der Arbeit aufzustellen und fortzuschreiben. Er kann nach Vorliegen entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand Weisung erteilen und besondere Aufgaben an ihn delegieren.

4. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter - einberufen und geleitet. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder hat innerhalb von 2 Wochen eine Sitzung stattzufinden

5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt für besondere Entscheidungen andere Mehrheiten vor. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes kann der Sitzungsleiter Sachverständige zwecks Anhörung einladen.

 

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann, für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins, Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Der Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen Vorsitzenden, der dem Vorstand über die Abwicklung seiner Aufgaben zu berichten hat.

 

§ 14 Rechnungswesen

1. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der gewählte Kassierer verantwortlich. Er verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen und sammelt die Belege. Er hat den Kassenbericht schriftlich gegenüber dem Vorstand, mündlich der Mitgliederversammlung zu erstatten.

2. Die Prüfung der Jahresrechnungen geschieht durch zwei gewählte Rechnungsprüfer. Sie haben nach Abschluss ihrer Prüfung vor dem zuständigen Verbandsorgan den Kassenprüfungsbericht zu erstatten. Die Kassenprüfer der Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ortsgruppe Essershausen sind berechtigt, Einsicht in die Kassenführung zu nehmen.

 

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

1. Bezüglich der Anfertigung, des Inhalts und der Unterzeichnung der Niederschriften (Protokoll) über Versammlungen und Sitzungen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 dieser Satzung.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren und die Kassenprüfer des Vereins auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig; bei Rechnungsprüfern ist nur einmalige Wiederwahl zulässig. Eine Ersatzwahl erfolgt für die restliche Wahlzeit des Vorgängers unter einem besonderen Tagesordnungspunkt in der nächsten Versammlung. Bis zur Vornahme dieser Ersatzwahl ist der 1. Vorsitzende in dessen Vertretung der stellvertretende Vorsitzende berechtigt, einen Nachfolger kommissarisch zu bestellen.

3. Wahlen und Abstimmung erfolgen offen oder geheim, letzteres jedoch nur dann, wenn der dazu erforderliche Antrag von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird.

 

4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet - ausgenommen Beschlüsse nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 dieser Satzung - die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.